Rechte bei Waldbränden: Das gilt jetzt für Reisende

Die Waldbrände in Südeuropa beeinträchtigen den Reiseverkehr. Diese Rechte solltest du jetzt kennen.
Die Waldbrände in Südeuropa beeinträchtigen den Reiseverkehr. Diese Rechte solltest du jetzt kennen.

Die schweren Waldbrände in Frankreich, Spanien, Italien sowie zuletzt auch in Griechenland und Portugal sorgen für Unsicherheit bei vielen Urlaubern. Viele Reisende fragen sich deshalb, welche Rechte bei Waldbränden gelten. Welche Rechte bei Waldbränden für dich gelten, hängt vor allem davon ab, ob du eine Pauschalreise oder einzelne Reiseleistungen gebucht hast.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erklärt, wann eine kostenlose Stornierung möglich ist, welche Rechte bei Waldbränden Urlauber vor Ort haben und wer bei einer vorzeitigen Heimreise die zusätzlichen Kosten übernimmt.

Rechte bei Waldbränden: Wann du deine Reise kostenlos stornieren kannst

Die Rechte bei Waldbränden unterscheiden sich je nachdem, ob du eine Pauschalreise oder einzelne Reiseleistungen gebucht hast.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist bei außergewöhnlichen Umständen grundsätzlich besser abgesichert. Wird die Reise durch die Waldbrände erheblich beeinträchtigt oder vom Reiseveranstalter abgesagt, muss dieser den vollständigen Reisepreis erstatten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Reisende ihre Pauschalreise auch selbst kostenlos stornieren. Ob dieses Rücktrittsrecht besteht, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab. Entscheidend ist unter anderem, wie weit der Urlaubsort vom Brandgebiet entfernt liegt und ob beispielsweise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt.

Wer hingegen nur aus Sorge vor möglichen Waldbränden auf die Reise verzichten möchte, kann in der Regel nicht kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

Rechte bei Waldbränden für Pauschalreisende

Pauschalreisende profitieren im Ernstfall von einem wichtigen Vorteil: Der Reiseveranstalter bleibt der zentrale Ansprechpartner und muss sich um notwendige Maßnahmen kümmern.

Muss ein Hotel evakuiert werden oder kann die Reise wegen der Naturkatastrophe nicht wie geplant fortgesetzt werden, organisiert der Veranstalter eine Ersatzunterkunft oder – falls erforderlich – die Rückreise.

Entstehen vor Ort erhebliche Reisemängel, etwa durch starke Rauchentwicklung oder Einschränkungen rund um das Hotel, sollten Urlauber den Veranstalter sofort informieren. Kann dieser den Mangel nicht beseitigen oder keine gleichwertige Alternative anbieten, kommt unter Umständen eine Reisepreisminderung infrage.

Das gilt für Individualreisende

Für Individualreisende gelten die Vertragsbedingungen der jeweiligen Anbieter.

Wer Flug, Hotel oder Mietwagen separat gebucht hat, muss sich an jeden einzelnen Vertragspartner wenden. Ob eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung möglich ist, richtet sich nach den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Einige Anbieter zeigen sich derzeit kulant. So ermöglicht die französische Bahngesellschaft SNCF wegen der Waldbrände auf bestimmten Strecken kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen. Solche Sonderregelungen unterscheiden sich jedoch je nach Anbieter und Land.

Das EVZ empfiehlt deshalb, möglichst frühzeitig Kontakt mit Hotel, Fluggesellschaft oder Mietwagenfirma aufzunehmen. Häufig lassen sich auf diesem Weg pragmatische Lösungen finden.

Was bei einer vorzeitigen Heimreise gilt

Müssen Reisende ihre Pauschalreise wegen außergewöhnlicher Umstände vorzeitig abbrechen, können sie den Reisevertrag kündigen. Nicht genutzte Reiseleistungen müssen dann grundsätzlich nicht bezahlt werden. Ist die Rückreise Bestandteil der Pauschalreise, muss der Veranstalter diese organisieren.

Bei individuell gebuchten Reisen sieht die Situation anders aus. Hier müssen Urlauber ihre Heimreise meist selbst organisieren und zunächst auch selbst bezahlen. Ob Kosten erstattet werden, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen oder der Kulanz des Anbieters ab.

Was bei einer verspäteten Heimreise gilt

Können Urlauber wegen der Waldbrände nicht wie geplant zurückreisen, entstehen häufig zusätzliche Kosten.

Bei einer Pauschalreise muss der Veranstalter in der Regel für mindestens drei zusätzliche Übernachtungen aufkommen, sofern sich die Rückreise aufgrund außergewöhnlicher Umstände verzögert.

Wird ein Flug gestrichen, greifen außerdem die europäischen Fluggastrechte. Die Fluggesellschaft muss ihre Passagiere – abhängig von der Wartezeit – unter anderem mit Mahlzeiten und gegebenenfalls einer Hotelübernachtung versorgen. Müssen Reisende diese Leistungen zunächst selbst bezahlen, sollten sie alle Belege sorgfältig aufbewahren und anschließend die Erstattung verlangen.

Greift die Reiserücktrittsversicherung bei Waldbränden?

Viele Reiserücktrittsversicherungen schließen Naturkatastrophen wie Waldbrände ausdrücklich aus. Wer seine Reise deshalb nicht antritt, erhält häufig keine Erstattung.

Ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich dennoch. Wurde die Reise mit einer Kreditkarte bezahlt, können je nach Karte zusätzliche Reiseversicherungen enthalten sein. Das EVZ empfiehlt deshalb, auch die Leistungen der Kreditkarte zu prüfen. Je nach Tarif können einzelne Kosten im Zusammenhang mit Naturkatastrophen übernommen werden.

Wer seine Rechte bei Waldbränden kennt, kann im Ernstfall schneller reagieren und unnötige Kosten vermeiden. Deshalb empfiehlt das EVZ, sich frühzeitig über die eigenen Ansprüche zu informieren und bei Problemen möglichst schnell den Reiseveranstalter oder den jeweiligen Anbieter zu kontaktieren.

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