Flugausfälle wegen des Ätna in Italien: Diese Rechte haben Reisende

Vulkanausbruch in Italien sorgt für Flugausfälle und Reiseprobleme.
Vulkanausbruch in Italien sorgt für Flugausfälle und Reiseprobleme.

Der Ätna sorgt auf Sizilien derzeit nicht nur für spektakuläre Bilder, sondern auch für Einschränkungen im Flugverkehr. Flugausfälle wegen des Ätna können für Reisende schnell zum Problem werden: Was passiert mit dem Rückflug? Wer bezahlt ein zusätzliches Hotel? Und welche Rechte gelten, wenn der Urlaub gar nicht erst beginnen kann?

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland erklärt, worauf Flugreisende und Pauschalreisende jetzt achten sollten.

Flugausfälle wegen des Ätna: Was gilt jetzt?

Ein Vulkanausbruch gilt nach der EU-Fluggastrechteverordnung als außergewöhnlicher Umstand. Deshalb haben betroffene Passagiere grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zusätzliche finanzielle Entschädigung.

Die Airline ist damit aber nicht vollständig von ihren Pflichten befreit. Wer wegen eines gestrichenen Fluges warten muss, hat unter anderem Anspruch auf:

  • angemessene kostenlose Mahlzeiten und Getränke,
  • zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails,
  • eine Hotelübernachtung inklusive Transfer, wenn der Ersatzflug erst am nächsten Tag möglich ist.

Kümmert sich die Airline nicht direkt um die Betreuung, können Reisende notwendige Leistungen auch selbst organisieren. Wichtig ist dabei, alle Belege und Quittungen aufzubewahren, um die entstandenen Kosten später geltend machen zu können.

Darüber hinaus muss die Airline eine Ersatzbeförderung anbieten. Diese kann mit einem eigenen Flug, einer anderen Airline oder gegebenenfalls auch mit einem anderen Transportmittel erfolgen.

Was passiert bei einer Pauschalreise?

Für Pauschalreisende können Flugausfälle wegen des Ätna andere Folgen haben als für Reisende, die Flug und Hotel separat gebucht haben.

Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise kann ein Reisemangel vorliegen, der eine Minderung des Reisepreises ermöglicht. Bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden kann der Tagesreisepreis ab der fünften Stunde grundsätzlich um fünf Prozent pro weiterer Stunde gemindert werden.

Wird eine Pauschalreise bereits vor Reisebeginn aufgrund der außergewöhnlichen Umstände nicht durchgeführt, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen müssen in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen erstattet werden.

Auch Reisende selbst können unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Situation. Dabei spielen unter anderem die Entfernung zum Vulkan und die tatsächlichen oder absehbaren Auswirkungen auf die Reise eine Rolle. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann ein wichtiges Indiz sein.

Allein die allgemeine Angst vor einem möglichen weiteren Ausbruch reicht dagegen nicht automatisch für einen kostenlosen Rücktritt aus.

Und wenn Flug und Hotel einzeln gebucht wurden?

Wer Flug, Hotel und weitere Reiseleistungen separat gebucht hat, muss sich grundsätzlich an die jeweiligen Vertragspartner wenden.

Bei einem gestrichenen Flug gelten die Rechte gegenüber der Airline. Für ein Hotel gelten dagegen die jeweiligen Buchungs- und Stornierungsbedingungen. Ist das Hotel geöffnet und kann die gebuchte Leistung weiterhin erbracht werden, muss die Übernachtung in der Regel auch bezahlt werden.

Hier kann es sich lohnen, direkt beim Hotel nach einer Kulanzlösung oder einer kurzfristigen kostenlosen Stornierung zu fragen.

Was übernimmt eine Reiseversicherung?

Eine gewöhnliche Reiserücktrittsversicherung übernimmt Kosten aufgrund von Naturkatastrophen häufig nicht. Bei bestimmten Premium-Versicherungen können jedoch zusätzliche Hotelkosten oder alternative Rückreisekosten abgesichert sein.

Auch Kreditkarten können Reiseversicherungen enthalten. Wer seinen Urlaub mit einer Kreditkarte bezahlt hat, sollte deshalb prüfen, welche Leistungen mit der Karte verbunden sind.

Entscheidend sind in beiden Fällen die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Was tun, wenn man auf Sizilien gestrandet ist?

Bei Flugausfällen wegen des Ätna sollten Reisende zunächst Kontakt mit der Airline oder dem Reiseveranstalter aufnehmen und sich über die angebotene Ersatzbeförderung informieren.

Aktuell werden unter anderem Flüge über den Flughafen Palermo abgewickelt. Für gestrandete Reisende können außerdem zusätzliche Zugverbindungen von Trenitalia hilfreich sein.

Pauschalreisende sollten sich an ihren Reiseveranstalter wenden. Dieser muss sich um die notwendige Betreuung und eine Ersatzbeförderung kümmern. Für Individualreisende liegt die Organisation der weiteren Reise dagegen grundsätzlich selbst in deren Verantwortung.

Wie lange bleibt der Flugverkehr eingeschränkt?

Wie lange die Einschränkungen dauern, lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen. Entscheidend sind unter anderem die Entwicklung der Aschewolke, die Wetterbedingungen und die Entscheidungen der zuständigen Luftfahrtbehörden.

Reisende sollten deshalb die Informationen ihrer Airline und ihres Reiseveranstalters regelmäßig prüfen. Auch die offiziellen Informationen der italienischen Behörden und des Auswärtigen Amtes können bei der Einschätzung der Situation helfen.

Fazit

Auch bei Flugausfällen wegen des Ätna verlieren Reisende nicht automatisch ihre Rechte. Zwar gibt es bei einem Vulkanausbruch in der Regel keine zusätzliche finanzielle Entschädigung von der Airline, Betreuungsleistungen und eine Ersatzbeförderung müssen jedoch weiterhin gewährleistet werden.

Für Pauschalreisende können darüber hinaus Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen. Wer Flug und Hotel individuell gebucht hat, muss dagegen die einzelnen Vertragspartner kontaktieren und sich stärker selbst um eine Lösung kümmern.

Wer aktuell von Flugausfällen wegen des Ätna betroffen ist, sollte deshalb vor allem eines tun: Belege aufbewahren, die Airline oder den Reiseveranstalter kontaktieren und die aktuellen Informationen der zuständigen Behörden verfolgen.

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