Flug Storno wegen Corona – Gutschein oder Erstattung?

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© Gary Lopater - unsplash.com

Seit der Coronakrise (COVID-19) sind viele Airlines von der Existenz bedroht und greifen daher auf Gutscheine statt Erstattung des Flugpreises zurück.

Durch die Flugstreichungen haben die Airlines eine hohe Anfrage von monetären Ticketerstattungen der Passagiere erhalten und verweigern diese nun. Die Verweigerung verstößt jedoch gegen die Rechtslage.

Die deutsche Bundesregierung hat nun der EU Kommission einen Vorschlag auf Gutscheinerstattung in der EU-Fluggastrechte Verordnung gemacht, um das Überleben der Airlines zu sichern.

Wie ist die derzeitige Rechtslage?

Derzeit gelten die EU-Fluggastrechte bei einem Abflug von einem Flughafen eines Mitgliedstaates der EU-Fluggastrechte oder einem Flug aus einem Drittland, mit einer Airlines des Mitgliedstaats.

Zu den Mitgliedsstaaten gehören aber nicht nur die EU-Mitgliedstaaten sondern auch die Schweiz, Überseegebiete (Azoren, Französisch-Guyana, Guadaloupe, Kanaren, Madeira, Réunion, Saint-Bathélemy, Saint-Martin, Martinique) und die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen).

Die Flugtickets werden mit Geld erstattet. Außerdem werden auch mit Flugmeilen gebuchte Flüge erstattet, jedoch keine kostenlosen oder vergünstigteren Tickets, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Sollte ein Flug annulliert werden, so steht dem Passagier das Wahlrecht zu. Dabei kann er sich zwischen der vollständigen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung entscheiden. Eine Gutscheinerstattung der Airlines ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Passagiers erlaubt. Wenn dem Passagier eine Erstattung in Form eines Gutscheins von der Airline vorgeschlagen wird, hat er das Recht dieses abzulehnen und auf seine Umbuchung oder Erstattung mit Geld zu bestehen.

Trotz dieser sehr klaren rechtlichen Situation verstoßen in den letzten Wochen immer mehr Airlines gegen diese Gesetze, da sie selbst einen starken Buchungsrückgang verspüren und kaum noch Einnahmen, dafür aber sehr viele Fixkosten haben. Sie hoffen auf eine Änderung der EU-Fluggastrecht-Verordnung und auf Unterstützung bei den Rückerstattungen. Dem Verschlag der Bundesregierung nach, wurden diese Hoffnungen erhört.

Wie ist der Vorschlag der Bundesregierung?

Am 2. April hat das „Corona-Kabinett“ der deutschen Bundesregierung einen neuen Vorschlag der EU-Fluggastrechte präsentiert. Der Vorschlag besagt, dass nun die Rückerstattung der Tickets nicht mit Geld oder als Umbuchung sondern auch ohne schriftliches Einverständnis des Passagiers als Gutschein erfolgen darf.

Diese Regelung soll rückwirkend für Flüge gelten, die vor dem 08.03.2020 gebucht wurden. Die Erstattung in Form von Gutscheinen statt monetärer Erstattung soll temporär auch ohne die Zustimmung des Passagiers gelten. Der ausgestellte Gutschein soll dann mindestens bis zum 31.12.2021 gültig sein. Wir der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, soll dem Passagier das Guthaben ausgezahlt werden.

Bei einzelnen Flugtickets ist im Gegensatz zu Pauschalreisen, keine Insolvenzabsicherung des Gutscheins vorgesehen. Da durch die Coronakrise einige Airlines ernsthaft von der Insolvenz bedroht sind, ist ein Gutschein für Passagiere eher wenig zufriedenstellend, da der Gutschein ohne jegliche Absicherung ausgestellt werden würde.

Was sagt die EU?

Die zuständige EU-Verkehrskommisarin Adina Valean äußerte sich, dass die Rechtslage sehr klar sei und die Airlines sich daran halten müssen: Eine Gutscheinerstattung ist nur mit der Zustimmung der Kunden legal.

Die EU rät allerdings, dass die Kunden nun auch Gutscheine statt Bargeld Erstattungen annehmen, um die Airlines und Reiseveranstalter in der Corona Krise zu entlasten. Die Mitgliedstaaten der EU-Fluggastrechte sollen im Fall der Insolvenz den Wert des Gutscheins aufkommen, da der gesetzliche Anspruch auf Kostenerstattung bleibe.

Der Deutsche Reiseverband (DRV) berichtete, dass einige EU-Staaten ihre Reiseanbieter bereits durch eine Gutscheinregelung unterstützen und forderte eine ähnliche Regelung in Deutschland. Andererseits befürchten mittelständige Reiseveranstalter, durch die Gutscheinregelung der Airlines eine Insolvenzwelle und erhoben deshalb nun erste Forderungen einer Sammelklage.

In den USA wurde bereits eine klare Meldung vom US Department of Transportation (DOT) veröffentlicht. Diese untersagt die Gutscheinerstattung als einzige Erstattungsoption. Der Passagier müsse die angebotene Gutscheinalternative nicht annehmen.

Adine Valean, die zuständige Eu-Kommisarin erklärte, dass die aktuelle Lage weiterhin beobachtet werde, vorerste aber keine Änderung der EU-Fluggastrecht-Verordnung angestrebt werde. Deutschland ist aber sicherlich nicht das einzige Land, dass bereits mit einem solchen Vorschlag an die EU-Komission herangetreten ist. Der Generaldirektor der IATA sprach sich nun auch für eine Gutscheinlösung aus, womit der Druck auf eine Gesetzesänderung stärker wird.

Es gilt also abwarten, ob die EU-Kommission die EU-Fluggastrechte ändert und wie die Airlines währenddessen mit Ticketerstattungen umgehen. Sobald sich die Gesetzeslage ändert, werden wir dich natürlich schnellstmöglich darüber auf dem Laufenden halten.

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